Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2

BITTE BEACHTEN SIE: DA NICHT ALLE GÄSTE UND KUNDEN MIT DEN LOKAL GELTENDEN CORONA-VERORDNUNGEN VERTRAUT SIND, IST EIN HÖFLICHER HINWEIS AUF DIE AKTUELLE RECHTSLAGE SINNVOLL UND NOTWENDIG. BEIBEN SIE GESUND.

WIR WÜNSCHEN ALLEN WEITERHIN GESUNDHEIT, PRODUKTIVE UND KREATIVE TÄTIGKEIT UND EINEN ANGENEHMEN AUFENHALT UND EINKAUF IM GERBERVIERTEL.

In der Landeshauptstadt Stuttgart gelten ab Mittwoch, 14. Oktober, neue Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus.

MASKEN-PFLICHT

Für folgende öffentliche Verkehrsflächen in der Innenstadt (sog. City‐Ring), die durch die genannten Straßen, Wege und Plätze umschlossen werden, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung: Arnulf‐Klett‐Platz (mit Arnulf‐Klett‐Passage), Friedrichstraße, Theodor‐Heuss‐Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage), Paulinenstraße, Rupert‐Mayer‐Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlottenplatz (einschließlich Charlotten‐Passage), Konrad‐Adenauer‐Straße, Gebhard‐Müller‐Platz, Schillerstraße. Es werden jeweils beide Seiten der genannten Straßen und alle Seiten der genannten Plätze erfasst. Die Vorgabe gilt auch für alle Wochenmärkte in Stuttgart.

ALKOHOLVERKAUFSVERBOT

Fortan untersagt ist der Verkauf von alkoholischen Getränken an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags: Diese Regel gilt für Gastro‐Betriebe, die Getränke zum Mitnehmen („To Go“) verkaufen sowie für Läden und Supermärkte. An diesen Tagen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen ab 23 Uhr der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Die Vorgabe bezieht sich neben dem City‐Ring auch auf viele Parks und Plätze in Stuttgart.

Weitere Informationen:
Stadt Stuttgart, Aktuelle Meldung vom 12 10 2020
Allgemeinverfügung Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS‐CoV-2